RS Vwgh 2008/4/17 2008/15/0064

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Veröffentlicht am 17.04.2008
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Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
B-VG Art131;
B-VG Art144;

Beachte

Besprechung in:SWI 9/2008, 400 - 411; GeSaktuell Nr 4/2008, S 164 - 167;

Rechtssatz

Art. 234 EG normiert, dass einem Gericht iS dieser Bestimmung, dessen Entscheidungen mit einem Rechtsbehelf des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Berechtigung zukommt, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Eine wie immer geartete Verpflichtung, eine Vorabentscheidung in Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts einzuholen, besteht für ein solches Gericht hingegen nicht. Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates können durch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden (vgl. Art. 131 B-VG, Art. 144 B-VG). Solcherart ist es ausgeschlossen, dass der unabhängige Finanzsenat, indem er es unterlässt, eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, Verfahrensvorschriften verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150064.X02

Im RIS seit

19.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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