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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde trifft ihre Feststellungen über das Datum der Pensionszusagen, ohne ein Ermittlungsverfahren etwa durch Einvernahme der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin abzuführen oder sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen. Insbesondere mit den ausführlichen Darstellungen der Beschwerdeführerin über die Erörterung des Datums der Pensionszusagen im Rahmen der Betriebsprüfung der Vorjahre und dem dortigen Ergebnis, für welches bereits die zeitliche Nähe des Prüfungsverfahrens zum Abschluss der Pensionsverträge spricht, hat sie sich zu Unrecht nicht befasst. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Bilanzstichtag 28. Februar 1989 keine Rückstellung gebildet hatte und dass daraus auf erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte Pensionszusagen zu schließen sei. Diese Folgerung erweist sich insofern als unschlüssig, als die Beschwerdeführerin bei Zutreffen der Beschwerdebehauptung, wonach die Pensionszusagen vor dem 28. Februar 1989 erfolgten, die Möglichkeit gehabt hätte, entweder Rückstellungen zu bilden oder nach dem deckungslosen Zahlungsverfahren vorzugehen. Bei dieser Wahlmöglichkeit war die Beschwerdeführerin nicht gehalten, von sich aus bekannt zu geben, ob sie von letzterem Gebrauch gemacht habe. Die Unterlassung eines diesbezüglichen Vorbringens lässt daher die Schlussfolgerung, sie habe davon keinen Gebrauch gemacht und Pensionsrückstellungen deshalb nicht gebildet, weil bis zum 28. Februar 1989 keine Pensionszusagen erteilt worden seien, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150107.X01Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008