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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 1 VwGG können die Parteien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Im Hinblick darauf, dass der Sohn des Beschwerdeführers weder zum Kreis der Anwälte noch zu jenem der Wirtschaftstreuhänder gehört, hatte die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Beschwerdeführer zu erfolgen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 1987, 87/03/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150290.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008