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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §23 Z1 idF 1989/660;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0128 E 31. März 2003 RS 1 (Zusatz am Ende des Satzes: und damit zu betrieblichen Einkünften)Stammrechtssatz
Der Erlass betrieblicher Schulden führt, sofern dieser nicht auf einem außerbetrieblichen Vorgang beruht, zu einer gewinnerhöhenden Vermehrung des Betriebsvermögens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150083.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008