RS Vwgh 2008/4/17 2008/15/0084

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Veröffentlicht am 17.04.2008
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §207 Abs2;
LAO Tir 1984 §154 Abs2;
LAO Tir 1984 §93 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage der Hinterziehung einer Abgabe wird grundsätzlich in einem eigenen Verfahren, insbesondere in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren entschieden. Liegt hierüber eine Entscheidung der zuständigen Behörde nicht vor, hat die Abgabenbehörde diese Frage als Vorfrage in eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2169, zur vergleichbaren Rechtslage des § 207 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150084.X02

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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