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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §116 Abs1;Rechtssatz
Die Frage der Hinterziehung einer Abgabe wird grundsätzlich in einem eigenen Verfahren, insbesondere in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren entschieden. Liegt hierüber eine Entscheidung der zuständigen Behörde nicht vor, hat die Abgabenbehörde diese Frage als Vorfrage in eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2169, zur vergleichbaren Rechtslage des § 207 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150084.X02Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008