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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §30 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die authentische Interpretation eines Gesetzes kommt durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande (vgl. F. Bydlinski in Rummel3, § 8 Rz 1; Wolff in Klang2, I/1, 109; OGH 13. Juli 1954, 4 Ob 111/54 u.a.). Dass § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung StReformG 2000 und KMOG 2001 als authentische Auslegung des § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 400/1988 anzusehen ist, müsste sich daher aus dem Gesetz selbst ergeben. Dies ist nicht der Fall, da § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung des StReformG 2000 und des KMOG 2001 vom Erfordernis eines Veräußerungsgeschäftes gänzlich absieht und statt dessen einzelne konkret bezeichnete Geschäfte als dem Spekulationstatbestand unterliegend anführt.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150016.X01Im RIS seit
23.05.2008Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008