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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/15/0141 E 22. November 2006 RS 2Stammrechtssatz
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150062.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017