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E1ENorm
11997E056 EG Art56;Beachte
Besprechung in:GeSaktuell Nr 4/2008, S 164 - 167; SWK Nr 18/2008, S 511 - S 512; SWI 9/2008, 400 - 411;Rechtssatz
§ 10 Abs. 1 KStG 1988 bezweckt in gleicher Weise wie die dem EuGH-Urteil Manninen zu Grunde liegende Regelung die Vermeidung der Doppelbelastung der von einer Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Gewinne. Aus der Sicht dieser Regelungen befinden sich unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die Gewinnausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften erhalten, durchaus in einer vergleichbaren Lage wie unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit Gewinnausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften. Eine doppelte Belastung von Gewinnen tritt unabhängig davon ein, ob der Gewinn der ausschüttenden Gesellschaft mit österreichischer Steuer oder jener eines anderen Staates belastet wird. Dennoch benachteiligt, soweit die Beteiligung das Ausmaß von 25% nicht erreicht, die Regelung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 die Veranlagung in ausländischen Beteiligungen. Somit liegt grundsätzlich eine nach Art. 56 EG verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vor. Solcherart ist zu prüfen, ob diese Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach den Bestimmungen des EG-Vertrags gerechtfertigt werden kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0319 Manninen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150064.X08Im RIS seit
19.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013