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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Dass Geschäfte, bei denen der Wille der Vertragsparteien nur auf die Erzielung von Gewinnen aus Kursdifferenzen gerichtet ist, unter § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Stammfassung zu subsumieren waren, kann nicht aus den Gesetzesmaterialien und Erlässen des Bundesministers für Finanzen abgeleitet werden, da diesen keine normative Kraft zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. August 1998, 96/13/0165, vom 20. Februar 1992, 90/13/0014, und vom 11. März 1992, 90/13/0131). § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Stammfassung darf gemäß dem auch für die Auslegung der Normen des öffentlichen Rechtes geltenden § 6 ABGB vielmehr nur jener Sinn beigelegt werden, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzes hervorleuchtet. Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Stammfassung sind unter diese Bestimmung aber nur "Veräußerungsgeschäfte" zu subsumieren, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als deren Erwerb.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150016.X02Im RIS seit
23.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008