RS Vwgh 2008/4/17 2005/15/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2008
beobachten
merken

Index

E3L E09301000
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art5 Abs1;
61988CJ0320 Shipping Forwarding Enterprise Safe VORAB;
62001CJ0185 Auto Lease Holland VORAB;
BAO §24 Abs1 litd;
UStG 1994 §3 Abs1;

Rechtssatz

Lieferungen iS des § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Dies entspricht Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (kurz: RL). Nach dieser

Bestimmung gilt "als Lieferung eines Gegenstandes ... die

Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen". Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Begriff "Lieferung eines Gegenstandes" sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern dass sie jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhaltes festzustellen, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Sinne des Art. 5 Abs. 1 RL übertragen worden ist (vgl. die Urteile des EuGH vom 8. Februar 1990, C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, und vom 6. Februar 2003, C-185/01, Auto Lease Holland BV). Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalles: Leasingverträge enthalten Elemente eines Kauf- und eines Bestandvertrages. Das Rechtsgeschäft bedarf steuerrechtlich von Anfang an einer eindeutigen Zuordnung unter den Anschaffungs- oder unter den Gebrauchstatbestand und damit einer Zuordnung des Vertragsgegenstandes zum einen oder anderen Vertragstyp. Von einer Anschaffung ist zu sprechen, wenn die Vertragsgestaltung darauf hindeutet, dass deren Ziel letztlich die Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand unter Gewährung von Kaufpreisraten und deren Sicherung durch Vorbehalt des zivilrechtlichen Eigentums ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass dann eine Anschaffung durch den Leasingnehmer vorliegt, wenn die Nichtausübung einer eingeräumten Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft wäre. Wenn der Leasingnehmer bei vernünftiger wirtschaftlicher Vorgangsweise von dem ihm unwiderruflich eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machen muss, sind die Voraussetzung für die Zurechnung an ihn erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn eine anderweitige Verwendung des Mietobjektes nach Ablauf der Vertragsdauer für die Vertragspartner nicht sinnvoll wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2006, 2006/14/0002, und vom 17. April 2008, 2005/15/0086).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61988J0320 Shipping Forwarding Enterprise Safe VORAB
EuGH 62001J0185 Auto Lease Holland VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150098.X02

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten