TE Vfgh Beschluss 1986/9/29 G71/86, G72/86

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 §161 Abs2
GehaltsüberleitungsG §37 Abs4

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag einer Landeslehrerin auf Aufhebung des §161 Abs2 BDG 1979 sowie auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §37 Abs4 GehaltsüberleitungsG; die bekämpften Bestimmungen sind keineswegs derart beschaffen, daß sie unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Ktn. Landesregierung vom 28. August 1985 wurde K W mit Wirksamkeit vom 1. September 1985 die schulfeste Leiterstelle der Volksschule St. Kanzian verliehen.

Dagegen erhob H M, Lehrerin an der Volksschule St. Kanzian, mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1985 Beschwerde an den VfGH (protokolliert zur hg. AZ B728/85), deren Behandlung mit Beschl. vom 26. September 1986, B728/85, abgelehnt wurde; zugleich trat der VfGH die Beschwerde antragsgemäß dem VwGH zur Entscheidung ab.

1.2. Die Volksschullehrerin H M stellte in ihrem zu Punkt 1.1. bezeichneten Schriftsatz weiters, und zwar für den Fall, daß ihrer Beschwerde (s. Punkt 1.1.) kein Erfolg beschieden sei, den auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag, a) §161 Abs2 BDG 1979, BGBl. 333/1979, als verfassungswidrig aufzuheben und b) festzustellen, daß §37 Abs4 Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. 22/1947, idF BGBl. 397/1976 verfassungswidrig war.

Zur Begründung wird - gerafft wiedergegeben - vorgebracht, daß durch diese, die Ernennungserfordernisse für (schulfeste) Leiterstellen an zweisprachigen Schulen reduzierenden Bestimmungen ihre Chancen, eine Leiterstelle verliehen zu bekommen, wesentlich gesunken seien, was sich letztendlich auch durch die Ernennung des K W zum Leiter der Volksschule bewahrheitet habe.

2.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Bei Prüfung der Antragslegitimation ist lediglich zu untersuchen, ob die angefochtenen Gesetzesstellen für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen haben und ob diese Wirkungen den Anforderungen des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG genügen. Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die besagten Gesetzesstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen entfalten. Es kommt nämlich im gegebenen Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt (vgl. zB VfSlg. 8060/1977, 9185/1981).

2.2.1. Geht man nun vom Antragsvorbringen aus, so ist offenkundig, daß die Bestimmungen des §161 Abs2 BDG 1979 und des §37 Abs4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes keineswegs derart beschaffen sind, daß sie iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §62 Abs1 letzter Satz VerfGG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre der als Landeslehrerin tätigen Antragstellerin eingreifen, weil einerseits die Vorschriften des Gehaltsüberleitungsgesetzes bereits durch §185 Abs2 Z3 BDG 1979, BGBl. 333/1979, außer Kraft gesetzt wurden und andererseits §161 Abs2 BDG 1979 nur auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, Anwendung finden kann (§1 Abs1 BDG 1979).

2.2.2. Der zu Punkt 1.2. beschriebene (Eventual-)Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Dienstrecht Lehrer, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G71.1986

Dokumentnummer

JFT_10139071_86G00071_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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