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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209;Rechtssatz
An den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unterbrechen (verlängern) die Verjährungsfrist, wobei derartigen Schreiben der Abgabenbehörde nur hinsichtlich jener Abgaben Unterbrechungswirkung (nunmehr Verlängerungswirkung) zukommt, auf die das Schreiben Bezug nimmt (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 209 Tz. 22 und 23 angeführten hg. Erkenntnisse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150077.X03Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014