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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §244 Z5 idF 1983/136;Rechtssatz
Der in Rede stehende Beschluss des Bezirksgerichtes vom 5. Juni 1998, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer ein Sachwalter bestellt wurde und die Kosten des Verfahrens "in derzeit noch unbekannter Höhe" dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, wurde ausdrücklich auf die damals in Kraft gestandene Bestimmung des § 252 Abs. 2 des Außerstreitgesetzes, RGBl. Nr. 208/1854, gestützt. Diese Bestimmung sah jedoch ausschließlich eine Kostenersatzpflicht für den Fall der Bestellung eines Sachwalters (bzw. der Erweiterung seiner Befugnisse) vor, wobei § 244 Z 5 leg. cit. anordnete, dass der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters auch den Ausspruch über die Kosten zu enthalten habe. Der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 5. Juni 1998 ist somit gesetzeskonform dahingehend zu verstehen, dass damit lediglich eine Entscheidung über die Kostenersatzpflicht betreffend das Verfahren zur Sachwalterbestellung (welches durch den zitierten Beschluss im Sinne der Bestellung eines solchen abgeschlossen wurde) getroffen werden sollte, nicht jedoch über künftig entstehende Kosten in einem Verfahren betreffend einen damals noch nicht anhängigen Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft. Dies folgt überdies aus dem Verweis des § 251 leg. cit. auf § 244 Z 5 leg. cit., welcher entbehrlich wäre, falls über künftige Kosten eines Abberufungsverfahrens schon im Bestellungsbeschluss abzusprechen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in dem zitierten Beschluss ausgeführt wurde, die Höhe der Kosten seien "derzeit noch unbekannt". Diese Formulierung bezieht sich nämlich nicht etwa auf noch gar nicht entstandene Kosten künftiger Verfahren, sondern vielmehr auf die von dem damals im Verfahren zur Sachwalterbestellung beigezogenen Sachverständigen erst mit Honorarnote vom 6. Juni 1998 (bei Gericht eingelangt am 9. Juni 1998) bekannt gegebenen Kosten der Teilnahme an der Verhandlung vom 3. Juni 1998 (eine Bestimmung der im Bestellungsverfahren aufgelaufenen Sachverständigengebühren ist erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 26. Juni 1998 erfolgt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170169.X01Im RIS seit
09.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008