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E3R E03203000Norm
32003R1782 GAP-Beihilfen Art40 Abs1;Rechtssatz
Am 9. September 2004 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2005 und 2006 zusammen mit einem auf die Ereignisse in den Jahren 2000 und 2001 gegründeten Härtefallantrag. Nach § 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz liegt ein Härtefall nur dann vor, wenn im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15 % und EUR 500,-- geringer als im Durchschnitt der nichtbeeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war. Nach § 7 Z. 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz trat § 5 leg. cit. mit 1. Jänner 2005 (also rückwirkend) in Kraft. Weil es nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, sondern auf die für die Jahre 2005 und 2006 maßgebende Rechtslage, die die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden hatte, hat von daher gesehen somit die belangte Behörde zutreffend in ihrem Bescheid vom 14. Februar 2008 betreffend die einheitliche Betriebsprämie der Jahre 2005 und 2006 sich auf die dargelegte Regelung der Grenzwerte hinsichtlich der Anerkennung eines Härtefalles berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170062.X01Im RIS seit
09.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008