Index
22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §252 idF 1983/136;Rechtssatz
Der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 3. Oktober 2005, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Sachwalterschaft über den Beschwerdeführer aufrecht bleibe, enthält keine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zur Beendigung der Sachwalterschaft. Maßgebend für die Kostenersatzpflicht ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer "nach den bestehenden Vorschriften" zum Kostenersatz verpflichtet ist. Diese Frage richtet sich nach § 129 AußStrG. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung ordnet - soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz - an, dass die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person (unter den dort umschriebenen Voraussetzungen) aufzuerlegen sind, wenn ein Sachwalter bestellt wird. Dieser Gesetzeswortlaut, insbesondere die Verwendung der Gegenwartsformen "wird" und "sind ... aufzuerlegen" legt die Auslegung nahe, dass die in Rede stehende Anordnung sich ausschließlich auf den Fall des § 123 Abs. 1 Z 6 AußStrG bezieht, also dass gleichzeitig mit der Bestellung des Sachwalters die dem Bund zuvor (hier durch Entstehen seiner Vorschusspflicht schon dem Grunde nach) erwachsenen Kosten des zur Bestellung geführt habenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Hingegen sind dem Bund erst zukünftig erwachsende Kosten von Beendigungsverfahren nach § 128 AußStrG vom ersten Satz des § 129 AußStrG nicht betroffen. Eine Auslegung, wonach für den Fall, dass ein Sachwalter bestellt wurde, sämtliche Kosten nach dem 9. Abschnitt des AußStrG der betroffenen Person jeweils nach ihrer Entstehung aufzuerlegen seien, liegt demgegenüber nicht nahe, weil der Gesetzgeber diesfalls wohl eine andere Formulierung gebraucht hätte (etwa: Ist oder wurde ein Sachwalter bestellt...). Wie die Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 129 AußStrG, nämlich zu § 252 des Außerstreitgesetzes RGBl. Nr. 208/1854, zeigen, war ein solches Ergebnis jedenfalls für den Fall der Enthebung des Sachwalters auch nicht intendiert (Hinweis 742 BlgNR, XV. GP, 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170169.X02Im RIS seit
09.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008