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L94806 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die belBeh hat mit dem angefochtenen Bescheid, wie sich aus dem Spruch erkennen lässt, den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Bfin die Bewilligung erteilt wurde, die Urne mit den Aschenresten ihres verstorbenen Sohnes an einer näher genannten Anschrift zu verwahren, gemäß § 66 Abs. 4 AVG "behoben". Damit hat die Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufgehoben und eine endgültige Entscheidung gefällt. Eine derartige ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung, mit welcher der Antrag der Bfin auf Ausfolgung der Urne mit den Aschenresten ihres verstorbenen Sohnes erledigt worden war, ohne über den Antrag der Bfin zu entscheiden, war jedoch gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht zulässig. Wenn die belBeh die Auffassung vertrat, dass die Voraussetzungen des §& 23 Abs 4 tmk Leichenbestattungs 1992 nicht gegeben seien, hätte sie den Antrag der Bfin abweisen müssen, wozu es jedoch konkreter Feststellungen über den Sachverhalt bedurft hätte.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110025.X02Im RIS seit
12.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013