RS Vwgh 2008/4/22 2007/18/0164

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §16 Abs1b;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs1;
NAG 2005 §20 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die BH hat mit Bescheid vom 10. März 2005 die dem Fremden erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung gemäß § 16 Abs. 1b FrG 1997 für ungültig erklärt. Dieser Bescheid ist mit dem Zusatz "Für den Bezirkshauptmann:" vom genehmigenden Organwalter unterzeichnet. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid im Namen des Landeshauptmannes erlässt und von diesem dazu ermächtigt worden ist. Die Bundesministerin für Inneres (die belBeh) hat die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 20 Abs. 4 NAG 2005 abgewiesen. Für die Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. März 2005 war gemäß § 94 Abs. 1 FrG 1997 bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 mit 1. Jänner 2006 die Sicherheitsdirektion zuständig, die die dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit von Amts wegen hätte aufgreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen (Hinweis E 13. März 2007, 2006/18/0010; E 14. Juni 2007, 2004/18/0245).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180164.X03

Im RIS seit

10.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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