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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die BH hat mit Bescheid vom 10. März 2005 die dem Fremden erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung gemäß § 16 Abs. 1b FrG 1997 für ungültig erklärt. Dieser Bescheid ist mit dem Zusatz "Für den Bezirkshauptmann:" vom genehmigenden Organwalter unterzeichnet. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid im Namen des Landeshauptmannes erlässt und von diesem dazu ermächtigt worden ist. Die Bundesministerin für Inneres (die belBeh) hat die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 20 Abs. 4 NAG 2005 abgewiesen. Für die Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. März 2005 war gemäß § 94 Abs. 1 FrG 1997 bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 mit 1. Jänner 2006 die Sicherheitsdirektion zuständig, die die dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit von Amts wegen hätte aufgreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen (Hinweis E 13. März 2007, 2006/18/0010; E 14. Juni 2007, 2004/18/0245).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180164.X03Im RIS seit
10.06.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008