RS Vwgh 2008/4/22 2008/11/0005

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/11/0167 E 15. Dezember 1992 RS 2 (Hier mit dem Zusatz: Interessen des Dienstgebers des Zivildienstpflichtigen kommen nicht in Betracht.)

Stammrechtssatz

Eine Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG darf nur dann verfügt werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen SELBST erfordern (Hinweis E 26.6.1990, 90/11/0046) und nicht bloß solchen Interessen der vom Zivildienstpflichtigen in der Agentur betrauten Künstler.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110005.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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