RS Vwgh 2008/4/22 2007/18/0164

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §20 Abs4;
NAG 2005 §3 Abs1;
NAG 2005 §3 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die nach dem NAG 2005 für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde ist gemäß § 3 Abs. 1 legcit der Landeshauptmann. Nach § 3 Abs. 2 NAG 2005 entscheidet über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes der Bundesminister für Inneres. Welche Behörde hingegen über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. über die Ungültigerklärung eines Aufenthaltstitels entscheidet, ist im NAG 2005 nicht geregelt. In solchen Fällen ist nicht die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres, sondern die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gegeben, die freilich nur soweit reicht, den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben (Hinweis E 15. Mai 2007, 2006/18/0148).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180164.X04

Im RIS seit

10.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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