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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die nach dem NAG 2005 für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde ist gemäß § 3 Abs. 1 legcit der Landeshauptmann. Nach § 3 Abs. 2 NAG 2005 entscheidet über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes der Bundesminister für Inneres. Welche Behörde hingegen über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. über die Ungültigerklärung eines Aufenthaltstitels entscheidet, ist im NAG 2005 nicht geregelt. In solchen Fällen ist nicht die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres, sondern die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gegeben, die freilich nur soweit reicht, den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben (Hinweis E 15. Mai 2007, 2006/18/0148).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180164.X04Im RIS seit
10.06.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008