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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0439 Führerschein-RL Anh3 Z14;Rechtssatz
Der in der Vergangenheit liegende Suchtmittelmissbrauch einer Person vermag im Hinblick darauf, dass diese mittlerweile über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, die Anwendung des § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 nicht zu rechtfertigen (Hinweis E 24. April 2007, 2006/11/0090). Liegt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet wird und monatliche Kontrolluntersuchungen vorgeschrieben werden, eine 24-monatige Drogenabstinenz dieser Person vor, gibt es keinen Grund mehr, einen Rückfall dieser Person als wahrscheinlich anzunehmen. In einem solchen Fall ist für eine Auflage iSd § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 und auch für eine Befristung der Lenkberechtigung, die ja eine Erkrankung zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss (Hinweis E 18. März 2003, 2002/11/0143) kein Raum mehr. Auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Art. 14 des Anhanges III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese Richtlinienbestimmung verlangt, was das Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 2 anlangt, dass die zuständige ärztliche Stelle die zusätzlichen Risken und Gefahren gebührend berücksichtigen muss, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind, worauf im Übrigen auch nach § 3 Abs. 3 FSG-GV Bedacht zu nehmen ist. Sie bietet jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass bei einem Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 eine Rückfallgefahr für wahrscheinlicher anzusehen sei, als bei Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110152.X02Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008