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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/18/0269Rechtssatz
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Verfahren über die von den Fremden gestellten Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Es handelt sich daher bei diesen Bescheiden ausschließlich um verfahrensrechtliche Bescheide, mit denen (nur) die Entscheidung in der Sache, dh in der Angelegenheit, die auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidungen war, ausgesetzt, somit aufgeschoben wurde. Während des Zeitraumes der Aussetzung entfällt für die Behörde die Verpflichtung gemäß § 73 Abs 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen, über den Antrag zu entscheiden. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt der Bescheide käme vorliegend allein die Verletzung der beschwerdeführenden Partei im Recht auf Entscheidung über ihre Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch drei Monate (vgl. § 17 Abs. 1 Passgesetz 1992) nach deren Einlangen in Betracht. In einem anderen Recht, wie dem in den Beschwerdepunkten angeführten Recht auf Ausstellung eines Reisepasses, konnten somit die Fremden durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (Hinweis B 13. März 2007, 2006/18/0055).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180268.X01Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017