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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180403.X01Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2012