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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
§ 8 FSG 1997 regelt in seinem Abs. 2 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und ordnet im Abs. 3 legcit an, dass das ärztliche Gutachten "abschließend" auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist. Stützt sich das amtsärztliche Gutachten daher, auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, so hat es sich mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinander zu setzen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/11/0287; E 17. Oktober 2006, 2003/11/0318).
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110043.X05Im RIS seit
05.05.2008Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011