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L94806 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die erstinstanzliche Behörde hatte mit ihrem Bescheid der Bfin über deren Antrag die Bewilligung erteilt, die Urne mit den Aschenresten ihres Sohnes an einer näher genannten Anschrift "beizusetzen/zu verwahren". Damit ist die Sache des Berufungsverfahrens festgelegt. Nur darüber hätte die belBeh als Berufungsbehörde absprechen dürfen und sie hätte, wenn sie die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig gehalten hätte, die Berufung des Mitbeteiligten (Vater des Verstorbenen) abweisen (und damit den erstbehördlichen Bescheid bestätigen) müssen, oder aber, wenn sie die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde nicht teilte, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abändern müssen, dass der Antrag der Bfin abgewiesen wird. Die von der belBeh getroffene "Verfügung", wonach die Urne des Verstorbenen auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder einer Urnenhalle beizusetzen sei, war jedoch nicht Gegenstand des Ausspruchs der erstinstanzlichen Behörde, sondern es hat die belBeh damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheAllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110025.X03Im RIS seit
12.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013