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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/18/0033 B 15. Juni 2004 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Nach Einlangen des Erkenntnisses des VwGH hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH zu entscheiden.)Stammrechtssatz
Das Vorliegen eines (den angefochtenen Bescheid aufhebenden) Erkenntnisses des VwGH ist nicht Voraussetzung, um einen Ersatzanspruch iSd § 1 Abs 1 AHG 1949 mittels Klage im ordentlichen Rechtsweg verfolgen zu können. Ist die Entscheidung des Rechtsstreites (über diese Klage) von der Frage der Rechtswidrigkeit des verwaltungsbehördlichen (letztinstanzlichen) Bescheides abhängig, über die noch kein Erkenntnis eines der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz legcit, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 legcit abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim VwGH mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110043.X01Im RIS seit
05.05.2008Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011