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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/18/0522Rechtssatz
Ein Fremder, der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wäre gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt, wenn zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Privat- und Familienleben eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erforderlich wäre (Hinweis E 28. Februar 2008, 2008/18/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180523.X01Im RIS seit
10.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011