RS Vwgh 2008/4/22 2006/11/0152

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §5 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkohol- oder suchtmittelabhängiger Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage trifft, schließt diese Personen nicht schlechthin vom Erwerb bzw. Besitz einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge dieser Gruppe aus (Hinweis E 27. Mai 1999, 99/11/0047, VwSlg 15168 A/1999). Diese Bestimmung bietet aber auch keine Grundlage dafür, dass die Befristung der Lenkberechtigung für "die Führerscheinklasse C" bzw. C1 unzulässig sei. Schon auf Grund eines Größenschlusses können die Anforderungen, die an Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gestellt werden, nicht geringer sein, als hinsichtlich der Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Daher sind die Kriterien, die in § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 maßgebend sind, jedenfalls auch für Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 anzusetzen; bei der individuellen Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe sind jedoch zusätzlich die mit dem Lenken schwerer Fahrzeuge verbundenen Risken und Gefahren besonders zu berücksichtigen (Hinweis E 27. Mai 1999, 99/11/0047, VwSlg 15168 A/1999).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110152.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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