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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Umstand, dass § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkohol- oder suchtmittelabhängiger Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage trifft, schließt diese Personen nicht schlechthin vom Erwerb bzw. Besitz einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge dieser Gruppe aus (Hinweis E 27. Mai 1999, 99/11/0047, VwSlg 15168 A/1999). Diese Bestimmung bietet aber auch keine Grundlage dafür, dass die Befristung der Lenkberechtigung für "die Führerscheinklasse C" bzw. C1 unzulässig sei. Schon auf Grund eines Größenschlusses können die Anforderungen, die an Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gestellt werden, nicht geringer sein, als hinsichtlich der Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Daher sind die Kriterien, die in § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 maßgebend sind, jedenfalls auch für Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 anzusetzen; bei der individuellen Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe sind jedoch zusätzlich die mit dem Lenken schwerer Fahrzeuge verbundenen Risken und Gefahren besonders zu berücksichtigen (Hinweis E 27. Mai 1999, 99/11/0047, VwSlg 15168 A/1999).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110152.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008