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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigen die Verhängung eines Waffenverbots (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl 89/01/0337, wobei in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall nicht festgestellt war, dass die - dort zwei bis drei Jahre zurückliegende - Äußerung von Selbstmordabsichten ernsthaft gewesen wäre). Auch ein aggressives Vorgehen in alkoholisiertem Zustand gegen Sanitätskräfte sowie Aggressionshandlungen, die von den Sicherheitsorganen durch Einsatz einer (minder gefährlichen) Waffe beendet werden müssen, können Tatsachen darstellen, die die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen. (Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt eine Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu, daher Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG.)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030041.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014