RS Vwgh 2008/4/23 2007/03/0041

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigen die Verhängung eines Waffenverbots (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl 89/01/0337, wobei in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall nicht festgestellt war, dass die - dort zwei bis drei Jahre zurückliegende - Äußerung von Selbstmordabsichten ernsthaft gewesen wäre). Auch ein aggressives Vorgehen in alkoholisiertem Zustand gegen Sanitätskräfte sowie Aggressionshandlungen, die von den Sicherheitsorganen durch Einsatz einer (minder gefährlichen) Waffe beendet werden müssen, können Tatsachen darstellen, die die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen. (Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt eine Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu, daher Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030041.X02

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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