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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §91 Abs1;Rechtssatz
Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von jenem, der dem - dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden - hg Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl 2008/03/0043, zu Grunde lag, nur darin, dass im hier vorliegenden Fall keine Entziehung der Güterbeförderungskonzession erfolgte, sondern die Bestellung der Beschwerdeführerin zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin eines Güterbeförderungsunternehmens widerrufen wurde. In beiden Fällen kommt es in gleicher Weise auf die Zuverlässigkeit (im einen Fall der Beschwerdeführerin als Konzessionsinhaberin, im hier vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines Konzessionsinhabers) im Sinne des § 5 Abs 2 GütbefG an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030053.X01Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008