RS Vwgh 2008/4/23 2008/03/0053

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §91 Abs1;
GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von jenem, der dem - dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden - hg Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl 2008/03/0043, zu Grunde lag, nur darin, dass im hier vorliegenden Fall keine Entziehung der Güterbeförderungskonzession erfolgte, sondern die Bestellung der Beschwerdeführerin zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin eines Güterbeförderungsunternehmens widerrufen wurde. In beiden Fällen kommt es in gleicher Weise auf die Zuverlässigkeit (im einen Fall der Beschwerdeführerin als Konzessionsinhaberin, im hier vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines Konzessionsinhabers) im Sinne des § 5 Abs 2 GütbefG an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030053.X01

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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