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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e Abs3 idF 2002/I/065;Rechtssatz
Die Erstbehörde hat sich in der Begründung des Straferkenntnisses auf die Angaben der Kontrollorgane der Verkehrsabteilung gestützt. Dem gegenüber hat der Beschuldigte nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit näherer Begründung ausgeführt, dass ihn an der Verletzung der vorliegenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe und Beweisanträge, wie z.B. auf Einvernahme eines Disponenten seines Arbeitgebers als Zeugen, gestellt. Bei diesem Sachverhalt wäre die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen, schon zwecks Einvernahme dieses Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081). Nach der Aktenlage liegen daher die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 51e Abs. 4 VStG) nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0234).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030056.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008