RS Vwgh 2008/4/23 2006/13/0019

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde durfte sich bei der Beurteilung, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, auf den geringen Umfang der ausgeübten Tätigkeit, das wenig planvolle Vorgehen der Abgabepflichtigen, das Unterbleiben der Vornahme jeglicher erkennbarer "wertsteigender Maßnahmen" (daher Abverkäufe mit Verlust) und die "Anonymität" der Abgabepflichtigen, die unstrittig nicht nach außen in Erscheinung getreten ist und keinerlei Werbemaßnahmen gesetzt hat, berufen (vgl. zu den letztgenannten Gesichtspunkten insbesondere das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130019.X02

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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