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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde durfte sich bei der Beurteilung, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, auf den geringen Umfang der ausgeübten Tätigkeit, das wenig planvolle Vorgehen der Abgabepflichtigen, das Unterbleiben der Vornahme jeglicher erkennbarer "wertsteigender Maßnahmen" (daher Abverkäufe mit Verlust) und die "Anonymität" der Abgabepflichtigen, die unstrittig nicht nach außen in Erscheinung getreten ist und keinerlei Werbemaßnahmen gesetzt hat, berufen (vgl. zu den letztgenannten Gesichtspunkten insbesondere das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130019.X02Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010