RS Vwgh 2008/4/23 2005/03/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt, ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG und nicht nach deutschem Recht zu prüfen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl 2005/03/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030243.X02

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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