RS Vwgh 2008/4/23 2008/10/0036

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind sowohl für die Bescheidbeschwerde nach Art. 131 B-VG - außer in den Fällen der sog. objektiven Beschwerdeberechtigung - als auch für die Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert (vgl. dazu zB. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A, sowie die hg. Beschlüsse vom 7. Juni 1978, Slg. Nr. 9582/A, vom 29. Jänner 1981, Zl. 80/05/3794, vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0208, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216), es sei denn, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft, die Verwaltungsvorschrift würde anderes bestimmen. Ein "Kraftwerk n. Bürgerl. Recht" ist weder eine physische noch eine juristische Person (vgl. zur fehlenden Beschwerdelegitimation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zB. die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0182, vom 21. Jänner 1997, Zl. 94/05/0035, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216), ihm kommt daher keine Beschwerdelegitimation zu.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008100036.X01

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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