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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0116 E 23. April 2008Rechtssatz
Mit den ertragsteuerlichen Überlegungen, den Unternehmerlohn für die Geschäftsführung nicht als Betriebsausgaben gewinnwirksam werden lassen zu können, übersieht die belangte Behörde, dass im Beschwerdefall zur Frage der Vorsteuern eine umsatzsteuerliche Betrachtung anzustellen ist, bei der es auf die Frage des Leistungsaustausches ankommt (vgl. Ruppe, UStG3, § 1 Tz 59 ff). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nichtanerkennung solcher Betriebsausgaben (vgl. neben den von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnissen vom 31. März 2005, 2000/15/0117, und vom 16. September 2003, 98/14/0031, etwa schon das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1987, 86/14/0179, VwSlg 6620 F/1987) ist daher für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130115.X03Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013