RS Vwgh 2008/4/23 2004/03/0056

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §44a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0097 E 25. Jänner 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Daß die Durchführung der Richtigstellung im Ausspruch der Berufungsbehörde und nicht durch einen gesonderten Berichtigungsbescheid erfolgte, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030056.X01

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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