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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Der Spruch des angefochtenen Bescheides genügt dem von § 44a VStG geforderten Konkretisierungsgebot, wurde im Spruch des Bescheides doch die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung (nach § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 23 Abs 4 in Verbindung mit § 9 Abs 3 GüterbefG 1995) durch Angabe des Kennzeichens des Lastkraftwagens, mit dem die Transitfahrt durchgeführt wurde, samt Ort und Zeit der Ein- und Ausreise genannt (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0098, mwN).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030155.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008