RS Vwgh 2008/4/23 2007/03/0155

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Spruch des angefochtenen Bescheides genügt dem von § 44a VStG geforderten Konkretisierungsgebot, wurde im Spruch des Bescheides doch die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung (nach § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 23 Abs 4 in Verbindung mit § 9 Abs 3 GüterbefG 1995) durch Angabe des Kennzeichens des Lastkraftwagens, mit dem die Transitfahrt durchgeführt wurde, samt Ort und Zeit der Ein- und Ausreise genannt (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0098, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030155.X02

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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