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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde festgestellten "bestimmten Tatsachen", welche nach der Beurteilung der belangten Behörde im Sinne des § 12 WaffG die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, sind vor allem die Bedrohung seiner Schwester mit einem Gewehr, die Verletzung seines Vaters durch Zufügung einer Rissquetschwunde mit einem Topf und mehrfache Tätlichkeiten sowie Beschimpfungen gegenüber seinem Vater. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten wiederholten Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vater würden die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (vgl zu fortgesetzten Tätlichkeiten im Familienkreis etwa das hg Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl 2001/20/0418) (hier Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen einer nicht ausreichenden Begründung).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030172.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017