RS Vwgh 2008/4/23 2006/03/0172

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde festgestellten "bestimmten Tatsachen", welche nach der Beurteilung der belangten Behörde im Sinne des § 12 WaffG die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, sind vor allem die Bedrohung seiner Schwester mit einem Gewehr, die Verletzung seines Vaters durch Zufügung einer Rissquetschwunde mit einem Topf und mehrfache Tätlichkeiten sowie Beschimpfungen gegenüber seinem Vater. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten wiederholten Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vater würden die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (vgl zu fortgesetzten Tätlichkeiten im Familienkreis etwa das hg Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl 2001/20/0418) (hier Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen einer nicht ausreichenden Begründung).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030172.X02

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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