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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses benötigt, es hätte daher nach Art 10 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, vorgegangen und das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" versendet werden müssen, was jedoch hinsichtlich des Vermerkes "Eigenhändig" unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung war in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2002/03/0314, mwN).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030152.X01Im RIS seit
10.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011