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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §248;Rechtssatz
Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, sowie beispielsweise die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO3, § 248 Tz 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130142.X02Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011