Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Die Konkretisierung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat erfordert, dass diese im Spruch so eindeutig umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung betrifft die Veranlassung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Im Spruch des Bescheides ist die Transitfahrt, deren Veranlassung durch eine näher bezeichnete GmbH dem Beschuldigten als zur Vertretung nach außen berufenem Organ dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs 1 VStG vorgeworfen wird, durch Angabe des Fahrzeugkennzeichens sowie des Datums, Zeitpunktes und genauen Ortes der Kontrolle, bei der die Übertretung festgestellt wurde, eindeutig konkretisiert. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, wofür der Beschuldigte bestraft wurde (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0098).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030243.X04Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008