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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0086 E 12. April 1999 VwSlg 15119 A/1999 RS 1(hier: (behauptete) Verlegung des Wohnsitzes)Stammrechtssatz
Die Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, der nicht nach § 57 Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, bleibt für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt hatten, geändert haben (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030172.X01Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017