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70/06 SchulunterrichtNorm
PrivSchG 1962 §13;Rechtssatz
Die österreichische Rechtsordnung (vgl. §§ 13 und 14 Privatschulgesetz sowie die von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen der §§ 34 ff SchUG) sieht eine ausdrückliche Zuerkennung des Rechts auf die Abhaltung einer Reifeprüfung nicht vor. Daher ist auch eine diesbezügliche Antragstellung nicht zulässig, beziehungsweise besteht keine Zuständigkeit der Schulbehörden zur Erlassung einer solchen Entscheidung. (hier: Die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei, welcher auf Zuerkennung des Rechts auf die Abhaltung der Reifeprüfung gerichtet war, war daher rechtmäßig.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100219.X01Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011