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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat zusammen mit ihren Töchtern die gemeinsame Wohnung verlassen, da sie es auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers "mit der Angst zu tun bekommen" hat. In der Folge hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau beharrlich telefonisch kontaktiert und sie sowie ihren Schwager mit dem Erschießen bedroht. Diese Drohung hat der Beschwerdeführer bei einem weiteren Anruf wiederholt. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Handlungen des Beschwerdeführers als konkrete Umstände gewertet hat, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer von seinen Waffen einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte. Dass die Drohung mit dem Erschießen "bloß" telefonisch ausgesprochen wurde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030045.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008