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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Rn2801a Abs4 litb idF 31999L0047;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat eine Verwaltungsübertretung nach §§ 7 Abs. 4, 27 Abs. 1 Z 3 GGBG begangen. Davon, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt und somit die Schuld des Beschuldigten im Sinne des § 21 Abs 1 VStG geringfügig ist, kann keine Rede sein. Bei der Übergabe bzw Verladung der Batterien war keine ausreichende Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen gegeben. Fehlt ein Maßnahmen- und Kontrollsystem, das die Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG hintanhalten hätte können, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten nicht gesprochen werden (vgl das Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0166, mwN). Der Hinweis darauf, dass eine generelle Überprüfung der Vorgangsweise der AG, deren Vorstandsmitglied und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Beschuldigte ist, bezüglich der Entsorgung von Altbatterien und die Schulung eines Mitarbeiters erfolgte, vermag ein funktionierendes Kontrollsystem, durch das die Einhaltung der Voraussetzungen für das Zutreffen der einschlägigen Ausnahmebestimmung des GGBG im jeweiligen Einzelfall sichergestellt würde, nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030001.X02Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008