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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Rechtssatz
Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist dabei die im erhobenen Sachverhalt gedeckte Feststellung, wer Empfänger der Zuwendung gewesen ist, erforderlich. Ist diese Person nicht ein Anteilsinhaber, so sind auch sachverhaltsmäßige Feststellungen über das Naheverhältnis zu einem Anteilsinhaber notwendig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2004/13/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130106.X02Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008