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L92201 Pflegegeld BurgenlandNorm
PGG Bgld 1993 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0153 E 15. September 2003 RS 1(hier: Die Behörde kann diese Bescheide in getrennten Ausfertigungen erlassen, es besteht jedoch kein Hindernis, sie - wie im vorliegenden Fall - in einer Ausfertigung zusammen zu fassen.)Stammrechtssatz
Zwischen der Gewährung von Pflegegeld mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen und der Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen ist zu unterscheiden (vgl das hg Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl 2002/10/0104). Der Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld, der (nur) mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden kann, ist nämlich von dem in einem anderen Regelungszusammenhang stehenden Bescheid über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zu unterscheiden. Ist die Behörde der Auffassung, einem Fremden sei die Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erteilen und es könne ihm wegen des Fehlens der Staatsbürgerschaft Pflegegeld nicht zuerkannt werden, so hat sie zwei Bescheide zu erlassen, und zwar den Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht und den Bescheid betreffend die Abweisung des Pflegegeldantrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100134.X01Im RIS seit
16.06.2008Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012