RS Vwgh 2008/4/23 2004/03/0050

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF BGBl Nr 32/2002;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer betreffend einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte zu entrichten gewesen seien, den Fahrer nicht darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, zu treffen habe, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("Ecotag") mit einer näher bezeichneten Identifikationsnummer so eingestellt gewesen sei, dass ersichtlich gewesen sei, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt werde, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entsprochen habe, ermöglicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG 1995 begangen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt. Da es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es wäre daher dem Beschwerdeführer oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0154, und Zl. 2003/03/0203)(weitere Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030050.X01

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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