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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs14;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0116 E 23. April 2008Rechtssatz
Wenn die T GesmbH vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 14 UStG 1972 und 1994 in Bezug auf nicht erbrachte Leistungen die in Rede stehenden Rechnungen aus den Streitjahren 1992 bis 1995 im Jahr 1998 berichtigt haben mag, so berechtigte dies die G KG nicht zum neuerlichen Vorsteuerabzug hinsichtlich der in den Streitjahren tatsächlich erbrachten Leistungen auf Grund dieser berichtigten Rechnungen. Ein allenfalls im Jahr 1998 durch Anerkennung einer solchen Vorsteuer aufgetretener Fehler ist jedoch nicht dadurch behebbar, dass der rechtens für die Streitjahre zustehende Vorsteuerabzug in den Streitjahren versagt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130115.X02Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013