RS Vwgh 2008/4/23 2006/13/0053

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BUAG §25a Abs7;

Rechtssatz

Reichten die liquiden Mittel der Gesellschaft nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus, haftet der Vertreter nur insoweit, als er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und als er den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat. Die Haftung des Vertreters erstreckt sich auf den Betrag, um welchen der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, 2006/15/0073). Auch im Sinne der zur Bestimmung des § 25a Abs. 7 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes ergangenen hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2005, 2002/08/0213, und vom 20. April 2005, 2003/08/0277, ist der Vertreter nur dann entschuldigt, wenn er nachweist, dass er im fraglichen Zeitraum, in dem die Abgaben fällig geworden sind, über Mittel verfügt, aber bei seinen Zahlungen lediglich wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Abgaben - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil entrichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130053.X02

Im RIS seit

22.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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