RS Vwgh 2008/4/24 2007/07/0124

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

AVG §66 Abs4;
PMG 1997 §30;
PMG 1997 §34 Abs1 Z1 litf;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit der Erweiterung des Tatvorwurfs durch die Berufungsbehörde im Gegensatz zu der von der Erstinstanz als erwiesen angenommenen Tat nimmt die Berufungsbehörde eine Befugnis in Anspruch, die durch § 66 Abs 4 AVG nicht gedeckt ist. (Hier: Die belBeh belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtwidrigkeit, indem sie den Bf zusätzlich zum Tatvorwurf des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch als Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft zur Verantwortung zog.)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBerufungsverfahrenBesondere RechtsgebieteVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070124.X07

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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