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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit der Erweiterung des Tatvorwurfs durch die Berufungsbehörde im Gegensatz zu der von der Erstinstanz als erwiesen angenommenen Tat nimmt die Berufungsbehörde eine Befugnis in Anspruch, die durch § 66 Abs 4 AVG nicht gedeckt ist. (Hier: Die belBeh belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtwidrigkeit, indem sie den Bf zusätzlich zum Tatvorwurf des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch als Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft zur Verantwortung zog.)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBerufungsverfahrenBesondere RechtsgebieteVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070124.X07Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015